diruj verteidigt sich erfolgreich gegen Forderungen des BUJ
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- So darf diruj entgegen der Ansicht des BUJ sowohl unter seinem Namen auftreten als auch Leistungen für Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen anbieten.
- Zudem bestätigten die Richter, dass diruj auch während der Vertragslaufzeit des Dienstleistungsverhältnisses zwischen diruj und BUJ, unter eigenem Namen Fachmagazine, Kommunikationsplattformen oder Fortbildungen für Rechtsabteilungen und Juristen anbieten und damit zum Wohle des Marktes für Unternehmensjuristen durchaus in Wettbewerb treten darf.
- Darüber hinaus verpflichtete das Gericht diruj dazu, für die nächsten 3 Monate und damit nur bis zum Ende des Dienstleistungsvertrages mit dem BUJ, am 31. Dezember 2019, Veranstaltungen für Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen nur gemeinsam mit dem BUJ durchzuführen.
- Das Oberlandesgericht verwarf auch den Vorwurf der Verwechslungsgefahr zwischen den Parteien.
- Außerdem darf diruj auch im geschäftlichen Verkehr weiterhin kommunizieren, „einzige Institution in Deutschland, deren Veranstaltungen sich ausschließlich an die Berufsgruppe der Unternehmensjuristen wendet“, zu sein.
- Ferner stellten die Richter lediglich fest, dass es sich bei den einzelnen Titeln der diruj nicht um Marken im rechtlichen Sinne handelt (-sondern um Titel- d.Red.). diruj gehören unumstritten die Titelrechte an: „unternehmensjurist“, LegalTechJournal, LegalTechCompass, FachSummits, DigitalLegalCounsel etc. sowie die eingetragenen Marken: diruj, CLI und Kanzleimonitor vollumfänglich.
Mittlerweile hat diruj den Servicevertrag mit dem BUJ außerordentlich aus wichtigem Grund, zum 31.12.2019 gekündigt. Hauptgrund ist die schädigende Marktkommunikation durch einzelne Vertreter des BUJ, die durch das Landgericht Frankfurt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gegen den BUJ am 25.06.2019 bestätigt wurde und durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den BUJ, wegen Nichtbefolgung, sanktioniert wurde.
Damit endet die Zusammenarbeit zwischen diruj und BUJ am 31.12.2019, ein Jahr früher als vertraglich vorgesehen, da auch der BUJ erklärt hat, die Zusammenarbeit über den 31.12.2019, nicht fortsetzen zu wollen. In der Zeit bis zum 31.12.2019 müssen sich beide Parteien an den Servicevertrag halten und insbesondere an die vereinbarte Wettbewerbsklausel.
diruj dankt dem BUJ für die gute Zusammenarbeit seit Gründung des BUJ im Jahr 2011 und wünscht dem BUJ für die berufspolitischen Ziele und Aufgaben, zum Wohle der Syndikusrechtsanwälte in Deutschland, in der Zukunft alles Gute.
diruj wird den Weg des BUJ für die berufsrechtliche Stellung der Syndikusanwälte, eng mitverfolgen und steht einer erneuten Zusammenarbeit, in der Zukunft, offen gegenüber.
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