19. August 2003
Kein Hitzefrei für Arbeitnehmer bei tropischem Wetter
2 Min.
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Betriebs-Berater:
Auch wenn Temperaturen Rekordwerte erreichen, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf vom Arbeitgeber freigestellt zu werden. Ein Recht die Arbeit zu verweigern entsteht nur infolge einer hitzebedingten Arbeitsunfähigkeit (die wie jede andere krankheitsbedingte Arbeitunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen und ggf. zu attestieren ist) oder wegen besonderer gesetzlicher Schutzgesetze (z. B. bei Schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen). Dies ist das Ergebnis einer Untersuchung des renommierten Arbeitsrechtlers Prof. Dr. Volker Rieble (Universität Mannheim), die Rieble zusammen mit seinem Assistenten Dominik Jochums im Heft 36 der Zeitschrift Betriebs-Berater veröffentlichen wird.
Die Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass am Arbeitsplatz eine unter Berücksichtigung der körperlichen Beanspruchung gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein muss; wie heiß oder kühl diese Temperatur sein darf, wird aber konkret nicht geregelt. Die Arbeitsstättenrichtlinie und die einschlägigen Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften nennen eine maximale "Soll"-Temperatur von 26 Grad. Aber abgesehen davon, dass es sich dabei um eine "Soll"-Bestimmung handelt, die sich überdies auf wärmeproduzierende Maschinen bezieht und nicht auf wetterbedingte Phänomene, haben diese Regelungen keinen Rechtscharakter, so dass ein Arbeitnehmer daraus keine Ansprüche "einklagen" könnte.
Ebenso wenig einklagbar sei eine konkrete Maßnahme des Arbeitgebers, zum Beispiel das Installieren einer Klimaanlage. Im Übrigen, so Rieble und Jochums, seien unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit erst einmal Ausgleichsmaßnahmen wie das kostenlose Bereitstellen von Getränken oder Änderungen im Arbeitsablauf (zum Beispiel vermehrte Arbeitspausen) zu ergreifen. Ein Recht des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft "zurückzubehalten", sei vor diesem Hintergrund zweifelhaft; denkbar sei es nur in Ausnahmefällen, wenn der Arbeitgeber völlig untätig bleibe, und dann trage der Arbeitnehmer das Risiko, wenn es zum Prozess kommt.
Abschließend verweisen die Autoren noch auf eine etwas abgeänderte Situation: Fallen wegen der Hitze die Maschinen aus, so gehört das zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Trotz Arbeitsunterbrechung haben die Arbeitnehmer dann Anspruch auf das normale Entgelt.
Der Betriebs-Berater (BB) erscheint im Heidelberger Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, einer Tochtergesellschaft des Deutschen Fachverlags, Frankfurt am Main.
Auch wenn Temperaturen Rekordwerte erreichen, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf vom Arbeitgeber freigestellt zu werden. Ein Recht die Arbeit zu verweigern entsteht nur infolge einer hitzebedingten Arbeitsunfähigkeit (die wie jede andere krankheitsbedingte Arbeitunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen und ggf. zu attestieren ist) oder wegen besonderer gesetzlicher Schutzgesetze (z. B. bei Schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen). Dies ist das Ergebnis einer Untersuchung des renommierten Arbeitsrechtlers Prof. Dr. Volker Rieble (Universität Mannheim), die Rieble zusammen mit seinem Assistenten Dominik Jochums im Heft 36 der Zeitschrift Betriebs-Berater veröffentlichen wird.
Die Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass am Arbeitsplatz eine unter Berücksichtigung der körperlichen Beanspruchung gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein muss; wie heiß oder kühl diese Temperatur sein darf, wird aber konkret nicht geregelt. Die Arbeitsstättenrichtlinie und die einschlägigen Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften nennen eine maximale "Soll"-Temperatur von 26 Grad. Aber abgesehen davon, dass es sich dabei um eine "Soll"-Bestimmung handelt, die sich überdies auf wärmeproduzierende Maschinen bezieht und nicht auf wetterbedingte Phänomene, haben diese Regelungen keinen Rechtscharakter, so dass ein Arbeitnehmer daraus keine Ansprüche "einklagen" könnte.
Ebenso wenig einklagbar sei eine konkrete Maßnahme des Arbeitgebers, zum Beispiel das Installieren einer Klimaanlage. Im Übrigen, so Rieble und Jochums, seien unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit erst einmal Ausgleichsmaßnahmen wie das kostenlose Bereitstellen von Getränken oder Änderungen im Arbeitsablauf (zum Beispiel vermehrte Arbeitspausen) zu ergreifen. Ein Recht des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft "zurückzubehalten", sei vor diesem Hintergrund zweifelhaft; denkbar sei es nur in Ausnahmefällen, wenn der Arbeitgeber völlig untätig bleibe, und dann trage der Arbeitnehmer das Risiko, wenn es zum Prozess kommt.
Abschließend verweisen die Autoren noch auf eine etwas abgeänderte Situation: Fallen wegen der Hitze die Maschinen aus, so gehört das zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Trotz Arbeitsunterbrechung haben die Arbeitnehmer dann Anspruch auf das normale Entgelt.
Der Betriebs-Berater (BB) erscheint im Heidelberger Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, einer Tochtergesellschaft des Deutschen Fachverlags, Frankfurt am Main.
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