13. Februar 2006
KEK verstößt gegen das Grundgesetz
2 Min.
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Prof. Säcker in Kommunikation & Recht:
Die Entscheidung der KEK verstößt gegen das Grundgesetz. Zu dieser Einschätzung kommt Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Franz Jürgen Säcker (FU Berlin) in einem Beitrag für die Februarausgabe der Zeitschrift Kommunikation & Recht (Verlag Recht und Wirtschaft aus der Verlagsgruppe Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main), die am 15. Februar 2006 erscheint. Titel: „Zur Ablehnung des Zusammenschlussvorhabens Axel Springer AG/ PoSiebenSat.1 Media AG durch KEK und Bundeskartellamt“.
Die Entscheidung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) verstößt laut Prof. Säcker gegen die Pressefreiheit aus Art. 5 GG, der auch die Eigentümerrechte von Senderinhabern schützt. Die Inhaber haben danach das Recht, auf die grundsätzliche Ausrichtung eines Senders inhaltlich und wirtschaftlich Einfluss zu nehmen. Auch die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG würde durch eine geforderte binnenpluralistische Verfassung (Zitat „Vehikel fortdauernder Enteignung“) ausgehebelt. Die KEK folge mit ihrem neuen „antiliberalen Leitbild“ einem „neosozialistischen Modell“ und zwinge dem Zuschauer damit eine überhebliche Wertvorstellung auf. Der Zuschauer muss nunmehr die Vielfaltsvorstellungen des binnenpluralistischen Fernsehens – nach Vorstellung der KEK – offenbar zu Zwecken der Erziehung seiner Persönlichkeit ertragen.
Mit den fundamentalen Grundsätzen des Privatrechts sei die Entscheidung schlichtweg unvereinbar. Auch, weil bei einer Umsetzung durch den Axel Springer Verlag eine neue Form der gemeinnützigen privaten Stiftung mit Anstaltslast und Gewährträgerhaftung (also mit unbegrenzter finanzieller Nachschusspflicht des Eigentümers) entstanden wäre. Wettbewerbs-politisch betrachtet entstünde bei der Verwirklichung des KEK-Modells ein Dreieroligopol gleich strukturierter und gleichförmig binnenpluralistisch verfasster Sender (ARD, ZDF, Sat .1), denen nur noch ein großer privatwirtschaftlicher Sender (RTL) gegenüberstünde. Das Bundeskartellamt dürfte eine solche Fusion gar nicht genehmigen, denn die Medienlandschaft würde dadurch umfassend wettbewerbsdämpfend umstrukturiert.
Durch die erzwungene Einrichtung eines Redaktionsstatutes, über das die Redakteure ein indirektes Mitbestimmungsrecht über unternehmerische Entscheidungen eingeräumt werde, würde ferner gegen das Mitbestimmungsgesetz verstoßen.
Fazit von Prof. Säcker: Mit ihrer Entscheidung hat die KEK das Leitbild eines binnenpluralen privaten Fernsehens entwickelt, das an die Stelle eines von den Eigentümern bestimmten marktorientierten, an der Quote ausgerichteten Programms treten soll. Die Programmgestaltung soll sich allein daran orientieren, was zur Vielfaltssicherung notwendig ist - überwacht von einem von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen bestellten dreißigköpfigen Fernsehbeirats. Der Eigentümer wird darauf beschränkt, die erforderlichen Finanzmittel bereit zu stellen.
Kommunikation & Recht erscheint monatlich und ist eine der führenden juristischen Fachzeitschriften in den Bereichen Medien, Multimedia und Telekommunikation.
Die Entscheidung der KEK verstößt gegen das Grundgesetz. Zu dieser Einschätzung kommt Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Franz Jürgen Säcker (FU Berlin) in einem Beitrag für die Februarausgabe der Zeitschrift Kommunikation & Recht (Verlag Recht und Wirtschaft aus der Verlagsgruppe Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main), die am 15. Februar 2006 erscheint. Titel: „Zur Ablehnung des Zusammenschlussvorhabens Axel Springer AG/ PoSiebenSat.1 Media AG durch KEK und Bundeskartellamt“.
Die Entscheidung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) verstößt laut Prof. Säcker gegen die Pressefreiheit aus Art. 5 GG, der auch die Eigentümerrechte von Senderinhabern schützt. Die Inhaber haben danach das Recht, auf die grundsätzliche Ausrichtung eines Senders inhaltlich und wirtschaftlich Einfluss zu nehmen. Auch die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG würde durch eine geforderte binnenpluralistische Verfassung (Zitat „Vehikel fortdauernder Enteignung“) ausgehebelt. Die KEK folge mit ihrem neuen „antiliberalen Leitbild“ einem „neosozialistischen Modell“ und zwinge dem Zuschauer damit eine überhebliche Wertvorstellung auf. Der Zuschauer muss nunmehr die Vielfaltsvorstellungen des binnenpluralistischen Fernsehens – nach Vorstellung der KEK – offenbar zu Zwecken der Erziehung seiner Persönlichkeit ertragen.
Mit den fundamentalen Grundsätzen des Privatrechts sei die Entscheidung schlichtweg unvereinbar. Auch, weil bei einer Umsetzung durch den Axel Springer Verlag eine neue Form der gemeinnützigen privaten Stiftung mit Anstaltslast und Gewährträgerhaftung (also mit unbegrenzter finanzieller Nachschusspflicht des Eigentümers) entstanden wäre. Wettbewerbs-politisch betrachtet entstünde bei der Verwirklichung des KEK-Modells ein Dreieroligopol gleich strukturierter und gleichförmig binnenpluralistisch verfasster Sender (ARD, ZDF, Sat .1), denen nur noch ein großer privatwirtschaftlicher Sender (RTL) gegenüberstünde. Das Bundeskartellamt dürfte eine solche Fusion gar nicht genehmigen, denn die Medienlandschaft würde dadurch umfassend wettbewerbsdämpfend umstrukturiert.
Durch die erzwungene Einrichtung eines Redaktionsstatutes, über das die Redakteure ein indirektes Mitbestimmungsrecht über unternehmerische Entscheidungen eingeräumt werde, würde ferner gegen das Mitbestimmungsgesetz verstoßen.
Fazit von Prof. Säcker: Mit ihrer Entscheidung hat die KEK das Leitbild eines binnenpluralen privaten Fernsehens entwickelt, das an die Stelle eines von den Eigentümern bestimmten marktorientierten, an der Quote ausgerichteten Programms treten soll. Die Programmgestaltung soll sich allein daran orientieren, was zur Vielfaltssicherung notwendig ist - überwacht von einem von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen bestellten dreißigköpfigen Fernsehbeirats. Der Eigentümer wird darauf beschränkt, die erforderlichen Finanzmittel bereit zu stellen.
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